Soweit die Vorinstanz ihr Vorgehen damit begründet habe, dass bei Abweisung der Klage das Gleichgewicht der Belastungen aller Beteiligter nicht in Frage gestellt werde, habe sie übersehen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Abänderungskriterium, dass ein unzumutbares Ungleichgewicht entstanden sein müsse, keine Bedeutung zukomme. Eine Erhöhung des Einkommens bzw. eine Senkung des Grundbedarfs aufseiten des betreuenden Elternteils schlage sich unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder und es bestehe keine Rechtfertigung, den Unterhalt in der alten Höhe zu belassen.