4.2.3. 4.2.3.1. Mit Berufung hält der Kläger an seiner Klage auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags grundsätzlich fest. Allerdings verlangt er nur mehr dessen Reduktion auf Fr. 850.00 (statt Fr. 550.00) bis 30. Juni 2024 und Fr. 895.00 (statt Fr. 750.00) ab Juli 2024, jeweils ohne Betreuungsunterhalt. Denn, wie an sich auch die Vorinstanz korrekt festgestellt habe, könne die Beklagte für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufkommen. Allerdings habe sie daraus nicht die rechtliche Konsequenz gezogen, dass deshalb der Betreuungsunterhalt entfallen müsse.