3.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Im Scheidungsverfahren der Parteien (Verfahren OF.2020.8) genehmigte der Gerichtspräsident von Laufenburg eine Teilvereinbarung, worin sich der Kläger zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen (inkl. Betreuungsunterhalt) an den Sohn C._____ verpflichtet hatte und die Parteien einerseits festgestellt hatten, dass mangels Leistungsfähigkeit der Kläger der Beklagten keinen persönlichen Unterhalt bezahlen könne, sowie anderseits, dass der der Beklagten zur Deckung des gebührenden Unterhalts notwendige Unterhaltsbeitrag Fr. 470.00 betrage (Klagebeilage 2).