Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, muss sich die Untersuchungsmaxime auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirken (Urteil des Bundesgerichts vom 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4). Ferner gilt im Bereich des Kindesunterhalts die Offizialmaxime: Danach entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dagegen ist der nacheheliche Unterhalt von der Dispositionsmaxime beherrscht. Danach kann das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).