Das Gesetz statuiert mit Bezug auf Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht). Deswegen findet die Einschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, keine Anwendung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Da Kinder- und Ehegattenunterhalt aus der Sicht der -8-