2. Der Kläger, der ausschliesslich italienischer Staatsbürger ist, hatte bei Einleitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens und hat auch aktuell seinen Wohnsitz – anders noch als während des Scheidungsverfahrens (Klagebeilage 2) – im Ausland (Deutschland). Beim Wohnsitz einer Partei im Ausland liegt stets ein internationaler Sachverhalt vor (BGE 131 III 76). Die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die vom Kläger erhobene Abänderungsklage ist nach Art. 2 Ziff. 1 sowie Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ gegeben. Anwendbar ist Schweizer Recht (Art. 64 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 49 und Art.