Der für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 ist erreicht. Sodann haben die Parteien die für die Berufung und die Anschlussberufung statuierten Frist- und -7- Formvorschriften (Art. 311 f. ZPO) eingehalten. Schliesslich sind – entgegen den ungenauen Ausführungen in der Berufung (S. 4 f.) – beide Parteien durch den vorinstanzlichen Entscheid, weil damit sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen wurden, formell und damit auch materiell beschwert. Damit ist auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten.