1. Gegen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergangene Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung (Berufung S. 4) stellt die Festsetzung von Unterhalt in einem Scheidungs- oder Abänderungsverfahren für sich allein genommen mit Bezug auf die Frage der Berufungsfähigkeit eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar. Der für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 ist erreicht.