3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 12. September 2024 stellte die Beklagte folgende Anträge: -6- " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zeit vom 7. September 2022 bis zur Wiederverheiratung am 8. Juni 2024 nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 470.- zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Anwältin als deren unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.