Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'093.70 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. Juni 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 15. Juli 2024 Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Beurteilung zurückzuweisen.