2.2. Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage und stellte das (Widerklage-) Begehren: " Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 470.- zu leisten." 2.3. An der Verhandlung vom 25. April 2023 vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg erstatteten die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik, wobei sie an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Begehren festhielten und der Kläger zusätzlich beantragte, es sei festzustellen, dass er nicht in der Lage sei, der Beklagten nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.