2. Die Beklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall anzuhalten, innert gerichtlich anzusetzender Frist über ihre Einkommens- und Bedarfsverhältnisse umfassend Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. -4- 3. Der Kläger behält sich ausdrücklich die Klageänderung aufgrund der unter Ziffer 2 verlangten Unterlagen vor. 4. [Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beklagten."