3.2. Die Parteien verdienen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung indessen weniger als unter Ziff. 3.1 aufgeführt (Corona-Pandemie). Die Einkommensschwankungen werden sich indessen erst nach Vorliegen des Lohnausweises 2020 beziffern lassen. 3.3. Die Parteien haben beide kein nennenswertes Vermögen." Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1. Mit Klage vom 7. September 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg folgende Rechtsbegehren: