2.2. Im Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB wird festgestellt, dass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten notwendige Unterhaltsbeitrag Fr. 470.00 betragen würde. 3. 3.1. Die monatlichen Nettoeinnahmen (inkl. eines allfälligen Anteils am 13. Monatslohn) betragen gemäss Eheschutzurteil SF.2019.29 vom 28. November 2019: beim Ehemann (Pensum von 100 %) Fr. 4'450.00 bei der Ehefrau (Pensum von 50 %) Fr. 1'650.00