1.7. Bei Ausgaben, die nach Abzug von Leistungen Dritter den ordentlichen Unterhalt übersteigen (z.B. Kosten für Zahnbehandlung, Ausbildung, Fe- rien- und Sportlager oder Musikunterricht), verständigen sich die Eltern über die Beteiligung. Können sie sich nicht einigen, vereinbaren sie die hälftige Teilung dieser Ausgaben. Die Mutter orientiert den Vater frühzeitig über anfallende Ausgaben. -3- [1.8.] 2. 2.1. Die Parteien stellen fest, dass der Kläger der Beklagten mangels Leistungsfähigkeit keinen persönlichen Unterhalt bezahlen kann.