zuzüglich allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zurzeit bezieht der Vater die Zulage. Art. 276 Abs. 3 ZGB (eigene Mittel des Kindes) und Art. 286 Abs. 3 ZGB (ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes) sind vorbehalten. 1.4.2. [reduzierte Unterhaltsbeiträge während des Bezugs coronabedingter Kurzarbeitsentschädigung durch den Kläger] 1.5. Die Kinderunterhaltsbeiträge werden gemäss obergerichtlicher Klausel indexiert.