Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.43 / TR (OF.2022.61) Entscheid vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Petra Lanz, […] Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner, […] Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 (Verfahren OF.2020.8) schied das Gerichtspräsidium Laufenburg die Ehe der Parteien und genehmigte in Dis- positiv Ziff. 2.2 und Ziff. 3 die von ihnen in den Ziffern 1.4-1.7 und 2.1-3.3 der Teilvereinbarung 2 vom 8. Dezember 2020 betreffend Kinderunterhalt und persönlichen Unterhalt getroffenen Regelungen: " 1.4. 1.4.1. Der Vater [= Kläger] verpflichtet sich, der Mutter [= Beklagte] an den Un- terhalt des Sohnes C._____ monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von - Fr. 1'550.00 bis 30. Juni 2024 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'000.00; der Betreuungsunterhalt ist im Umfang von Fr. 275.00 nicht gedeckt) - Fr. 1'550.00 vom 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2026 (inkl. Betreuungsun- terhalt von Fr. 800.00; der Betreuungsunterhalt ist im Umfang von Fr. 475.00 nicht gedeckt) - Fr. 1'500.00 vom 1. August 2026 bis 30. Juni 2030 (inkl. Betreu- ungsunterhalt von Fr. 750.00) - Fr. 750.00 ab 1. Juli 2030 (nur Barunterhalt) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung zuzüglich allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zurzeit bezieht der Vater die Zulage. Art. 276 Abs. 3 ZGB (eigene Mittel des Kindes) und Art. 286 Abs. 3 ZGB (ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes) sind vorbehalten. 1.4.2. [reduzierte Unterhaltsbeiträge während des Bezugs coronabedingter Kurz- arbeitsentschädigung durch den Kläger] 1.5. Die Kinderunterhaltsbeiträge werden gemäss obergerichtlicher Klausel in- dexiert. 1.6. Die Eltern halten im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter fest, dass der Unterhaltsbeitrag auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung gilt. Der Unterhaltsbeitrag ist diesfalls so lange an die Mutter zu zahlen, als der Sohn C._____ nicht ausdrücklich die Bezahlung an sich verlangt. 1.7. Bei Ausgaben, die nach Abzug von Leistungen Dritter den ordentlichen Unterhalt übersteigen (z.B. Kosten für Zahnbehandlung, Ausbildung, Fe- rien- und Sportlager oder Musikunterricht), verständigen sich die Eltern über die Beteiligung. Können sie sich nicht einigen, vereinbaren sie die hälftige Teilung dieser Ausgaben. Die Mutter orientiert den Vater frühzeitig über anfallende Ausgaben. -3- [1.8.] 2. 2.1. Die Parteien stellen fest, dass der Kläger der Beklagten mangels Leis- tungsfähigkeit keinen persönlichen Unterhalt bezahlen kann. 2.2. Im Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB wird festgestellt, dass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten notwendige Unterhaltsbeitrag Fr. 470.00 betragen würde. 3. 3.1. Die monatlichen Nettoeinnahmen (inkl. eines allfälligen Anteils am 13. Mo- natslohn) betragen gemäss Eheschutzurteil SF.2019.29 vom 28. Novem- ber 2019: beim Ehemann (Pensum von 100 %) Fr. 4'450.00 bei der Ehefrau (Pensum von 50 %) Fr. 1'650.00 3.2. Die Parteien verdienen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verein- barung indessen weniger als unter Ziff. 3.1 aufgeführt (Corona-Pandemie). Die Einkommensschwankungen werden sich indessen erst nach Vorliegen des Lohnausweises 2020 beziffern lassen. 3.3. Die Parteien haben beide kein nennenswertes Vermögen." Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1. Mit Klage vom 7. September 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Sissach [richtig: Laufenburg] vom 10. Dezember 2020 sei in Ziffer 2.2. bzw. die Teilvereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen vom 8. Dezember 2020 sei in Ziffer 1.4.1 wie folgt abzuändern: 'Der Vater verpflichtet sich, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatlich jeweils im Voraus einen Betrag von - Fr. 550.00 bis 30. Juni 2024 (Barunterhalt von Fr. 550.00) - Fr. 750.00 vom 1. Juli 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zu Abschluss der Erstausbildung (Barunterhalt von Fr. 750.00) 2. Die Beklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall anzuhalten, innert gerichtlich anzu- setzender Frist über ihre Einkommens- und Bedarfsverhältnisse umfas- send Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzule- gen. -4- 3. Der Kläger behält sich ausdrücklich die Klageänderung aufgrund der unter Ziffer 2 verlangten Unterlagen vor. 4. [Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Be- klagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2022 beantragte die Beklagte die Ab- weisung der Klage und stellte das (Widerklage-) Begehren: " Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 470.- zu leisten." 2.3. An der Verhandlung vom 25. April 2023 vor dem Gerichtspräsidium Lau- fenburg erstatteten die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik, wobei sie an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Begehren festhielten und der Kläger zusätzlich beantragte, es sei festzustellen, dass er nicht in der Lage sei, der Beklagten nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. 2.4. An einer zweiten Verhandlung vom 22. August 2023 fand vor dem Gerichts- präsidium Laufenburg die Parteibefragung statt. Nachdem die Parteien einen Vergleichsvorschlag abgelehnt hatten, verzichteten sie auf Schluss- vorträge. 2.5. Ein weiterer vom Gerichtspräsidenten den Parteien unterbreiter schriftli- cher Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 angenommen, von der Beklagten dagegen mit Eingabe vom 26. Ok- tober 2023 abgelehnt. 2.6. Am 13. November 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidi- ums Laufenburg: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage betreffend Leistung eines nachehelichen Unterhaltsbeitra- ges wird abgewiesen. Es bleibt bei Ziff. 3. / 3.1. / 2.2. des Scheidungsur- teils OF.2020.8 des Bezirksgerichts Laufenburg vom 10. Dezember 2020. -5- 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 187.40 d) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 0.00 Total Fr. 2'187.40 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'093.70 auf- erlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. Juni 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 15. Juli 2024 Berufung mit folgenden An- trägen: " 1. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Beurteilung zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei – in Aufhebung der Ziffer 1 des Entscheides vom 13. No- vember 2023 im Verfahren OF.2022.61 – das Scheidungsurteil des Be- zirksgerichtes Sissach [richtig: Laufenburg] vom 10. Dezember 2020 in Zif- fer 2.2. bzw. die Teilvereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfol- gen vom 8. Dezember 2020 in Ziffer 1.4.1 wie folgt abzuändern: 'Der Vater verpflichtet sich, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatlich jeweils im Voraus einen Betrag von - Fr. 850.00 bis 30. Juni 2024 (Barunterhalt von Fr. 850.00) - Fr. 895.00 vom 1. Juli 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zu Abschluss der Erstausbildung (Barunterhalt von Fr. 895.00) zu bezahlen.' 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Beklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 12. September 2024 stellte die Beklagte folgende Anträge: -6- " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zeit vom 7. September 2022 bis zur Wiederverheiratung am 8. Juni 2024 nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 470.- zu be- zahlen. 3. Der Beklagte sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Anwältin als deren unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt)." 3.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 10. Oktober 2024 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. 2. Eventualiter: Sollte der Beklagten ein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuge- sprochen werden, ist der Kindesunterhalt für C._____ proportional zum zu- gesprochenen persönlichen Unterhaltsbeitrag der Beklagten – im Umfang der auf C._____ anfallenden Überschussquote – zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- klagten." 3.4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 reichte der Kläger Unterlagen nach. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergangene Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung (Beru- fung S. 4) stellt die Festsetzung von Unterhalt in einem Scheidungs- oder Abänderungsverfahren für sich allein genommen mit Bezug auf die Frage der Berufungsfähigkeit eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar. Der für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 ist erreicht. Sodann haben die Parteien die für die Berufung und die Anschlussberufung statuierten Frist- und -7- Formvorschriften (Art. 311 f. ZPO) eingehalten. Schliesslich sind – entge- gen den ungenauen Ausführungen in der Berufung (S. 4 f.) – beide Parteien durch den vorinstanzlichen Entscheid, weil damit sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen wurden, formell und damit auch materiell be- schwert. Damit ist auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten. 2. Der Kläger, der ausschliesslich italienischer Staatsbürger ist, hatte bei Ein- leitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens und hat auch aktuell sei- nen Wohnsitz – anders noch als während des Scheidungsverfahrens (Kla- gebeilage 2) – im Ausland (Deutschland). Beim Wohnsitz einer Partei im Ausland liegt stets ein internationaler Sachverhalt vor (BGE 131 III 76). Die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die vom Kläger er- hobene Abänderungsklage ist nach Art. 2 Ziff. 1 sowie Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ gegeben. Anwendbar ist Schweizer Recht (Art. 64 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 49 und Art. 83 Abs. 1 IPRG sowie Art. 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [SR 0.211.213.01]). 3. 3.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begrün- dung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ers- ten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begrün- dung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ers- ten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesge- richts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Das Gesetz statuiert mit Bezug auf Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht). Deswegen findet die Einschrän- kung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten, keine Anwendung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Da Kinder- und Ehegattenunterhalt aus der Sicht der -8- Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, muss sich die Unter- suchungsmaxime auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirken (Urteil des Bundesgerichts vom 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4). Ferner gilt im Bereich des Kin- desunterhalts die Offizialmaxime: Danach entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dagegen ist der nach- eheliche Unterhalt von der Dispositionsmaxime beherrscht. Danach kann das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 3.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Im Scheidungsverfahren der Parteien (Verfahren OF.2020.8) genehmigte der Gerichtspräsident von Laufenburg eine Teilvereinbarung, worin sich der Kläger zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen (inkl. Betreuungsunterhalt) an den Sohn C._____ verpflichtet hatte und die Parteien einerseits festgestellt hatten, dass mangels Leistungsfähigkeit der Kläger der Beklagten keinen persönlichen Unterhalt bezahlen könne, sowie anderseits, dass der der Be- klagten zur Deckung des gebührenden Unterhalts notwendige Unterhalts- beitrag Fr. 470.00 betrage (Klagebeilage 2). 4.2. 4.2.1. Mit der vorliegend zu beurteilenden Abänderungsklage ersuchte der Kläger um Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber Sohn C._____ von Fr. 1'550.00 gemäss Scheidungsurteil auf Fr. 550.00 bis und mit Juni 2024 und von Fr. 1'500.00 auf Fr. 750.00 danach, nachdem er am 25. August 2022 Vater eines weiteren Kindes (D._____) geworden sei (Klage, act. 4). Die Beklagte verlangte daraufhin mit ihrer Klageantwort die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in der Höhe von Fr. 470.00, in welchem Umfang in der genehmigten Scheidungsvereinba- rung eine Unterdeckung des gebührenden Unterhalts festgehalten worden sei, und erhob damit sinngemäss Widerklage. 4.2.2. Die Vorinstanz hat sowohl die Abänderungsklage des Klägers als auch die Widerklage der Beklagten abgewiesen. -9- 4.2.3. 4.2.3.1. Mit Berufung hält der Kläger an seiner Klage auf Herabsetzung des Unter- haltsbeitrags grundsätzlich fest. Allerdings verlangt er nur mehr dessen Re- duktion auf Fr. 850.00 (statt Fr. 550.00) bis 30. Juni 2024 und Fr. 895.00 (statt Fr. 750.00) ab Juli 2024, jeweils ohne Betreuungsunterhalt. Denn, wie an sich auch die Vorinstanz korrekt festgestellt habe, könne die Beklagte für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufkommen. Allerdings habe sie da- raus nicht die rechtliche Konsequenz gezogen, dass deshalb der Betreu- ungsunterhalt entfallen müsse. Soweit die Vorinstanz ihr Vorgehen damit begründet habe, dass bei Abweisung der Klage das Gleichgewicht der Be- lastungen aller Beteiligter nicht in Frage gestellt werde, habe sie überse- hen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Abände- rungskriterium, dass ein unzumutbares Ungleichgewicht entstanden sein müsse, keine Bedeutung zukomme. Eine Erhöhung des Einkommens bzw. eine Senkung des Grundbedarfs aufseiten des betreuenden Elternteils schlage sich unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder und es bestehe keine Rechtfertigung, den Unterhalt in der alten Höhe zu belassen. Im Übrigen übernimmt der Kläger jedenfalls für die Zeit bis und mit Mai 2024 die von der Vorinstanz für sämtliche Beteiligten (Parteien, C._____ sowie die heutige Ehefrau und Tochter des Klägers aus der Beziehung mit jener) erhobenen Einkommenszahlen und Existenzminima. Zwar setzt der Kläger in seiner Berufung (S. 9 f.) für die Zeit bis und mit Juni 2024 ein eigenes Einkommen von Fr. 4'400.00 ein. Doch handelt es sich dabei of- fensichtlich um einen Verschrieb, weil er ansonsten das von der Vorinstanz für ihn errechnete Existenzminimum von Fr. 1'884.60 und Manko von Fr. 2'555.40 übernimmt, was zusammen Fr. 4'440.00 ergibt. Im Übrigen er- weist sich der Betrag von Fr. 4'440.00 ausgehend von den Lohnabrechnun- gen für die Monate Januar und Februar 2023 (bei Sammelbeilage 2 zur klägerischen Eingabe vom 16. März 2023) als korrekt. Für die Zeit danach (ab Juni 2024) bringt der Kläger neu vor, dass er, um seiner Entlassung im Rahmen einer Umstrukturierung bei seiner Arbeitgeberin zuvorzukommen, per Juni 2024 eine neue Stelle angetreten habe, in der er statt bisher brutto Fr. 5'000.00 und netto Fr. 4'081.00 nur mehr brutto Fr. 4'600.00 und netto Fr. 3'700.00 bzw. unter Aufrechnung des 13. Monatslohns rund Fr. 4'000.00 verdiene. Da ihm sodann von der neuen Arbeitgeberin kein Bau-Transfer angeboten werde, hätten sich seine Arbeitswegkosten um Fr. 280.00 von Fr. 535.00 auf Fr. 815.00 erhöht. Zufolge dieser Änderungen reduziere sich sein Überschuss von Fr. 2'555.40 (gemäss Vorinstanz) ab Juli 2024 auf Fr. 1'835.40 (= neues Einkommen Fr. 4'000.00 ./. bisheriges Existenzmini- mum Fr. 1'884.60 ./. zusätzliche Arbeitswegkosten Fr. 280.00). Nach Ab- zug von C._____ ungedecktem Barbedarf von Fr. 550.00 (bis und mit Juni 2024) bzw. Fr. 750.00 (ab Juli 2024) sowie Fr. 226.50 (Hälfte des unge- deckten Barbedarfs von D._____) verbleibe ihm ein Überschuss von - 10 - Fr. 1'778.90 (bis und mit Juni 2024) und Fr. 858.90 (ab Juli 2024). Diese Überschüsse seien zu vier Sechsteln dem Kläger und zu je einem Sechstel (Fr. 300.00 bzw. Fr. 145.00) auf C._____ und D._____ zu verteilen. Damit sei C._____ Unterhaltsbeitrag auf Fr. 850.00 (Fr. 550.00 + Fr. 300.00) bis und mit Juni 2024 und Fr. 895.00 (Fr. 750.00 + Fr. 145.00) ab Juli 2024 festzusetzen. 4.2.3.2. Mit Berufungsantwort hält die Beklagte entgegen, es handle sich bei den Behauptungen des Klägers zum verminderten Einkommen und erhöhten Bedarf ab Juni 2024 um unzulässige echte Noven; im Übrigen wäre die angebliche Einkommensverminderung des Klägers unbeachtlich, weil die Kündigung freiwillig erfolgt sei bzw. der Kläger selber gekündigt habe, und es sei nicht belegt, dass die Einkommensreduktion wesentlich und dauer- haft sei (Berufungsantwort / Anschlussberufung S. 8 f.). Die Rechtsauffas- sung des Klägers, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhält- nisse beim betreuenden Elternteil, die den Wegfall des Betreuungsunter- halt bewirke, automatisch eine Reduktion des Kinderunterhalts zur Folge haben solle, stehe im Widerspruch zum Grundsatz, dass die Verbesserung der finanziellen Situation des Inhabers der elterlichen Sorge (gemeint wohl des betreuenden Elternteils) zunächst durch eine bessere Lebenshaltung dem Kind zugutekommen solle. Entscheidend sei, dass sich die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit des Klägers seit Eintritt des Abänderungsgrundes (Geburt seines jüngsten Kinds) im Vergleich zum Zeitpunkt der rechtskräf- tigen Scheidung dauerhaft und erheblich verbessert habe. Der von der Vor- instanz festgestellte Überschussanteil von Fr. 2'555.00 sei in Wirklichkeit noch höher, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei den geltend gemachten und von der Vorinstanz berücksichtigen Wohnkosten von € 1'141.08 nicht um Hypothekarzinsen, sondern um eine Rückzahlung des Bankkredits handle (Berufungsantwort / Anschlussberufung S. 6 ff.). In ihrer Anschlussberufung hält auch die Beklagte an ihrem vor Vorinstanz gestellten Begehren auf Festsetzung von nachehelichem Unterhalt dem Grundsatz nach fest, beschränkt es aber in zeitlicher Hinsicht bis zu ihrer Wiederverheiratung am 8. Juni 2024. Die Vorinstanz habe ihre Schlussfol- gerung, dass die Beklagte ihren gebührenden Unterhalt selber decken könne, mit Verweis auf den monatlichen Überschuss von Fr. 152.00 bei einem Einkommen von Fr. 1'850.00 einerseits und einem Existenzminimum von Fr. 1'698.00 anderseits gezogen. Auch wenn aus dem Scheidungsur- teil vom 10. Dezember 2020 die Berechnung des zuletzt gelebten ehelichen Standards nicht hervorgehe, der die Obergrenze für den nachehelichen Un- terhalt darstelle, könne dieser ohne Weiteres nachvollzogen werden. Ver- gleichsweise hätten sich die Parteien in der Scheidungskonvention auf ei- nen Nachforderungsvorbehalt von Fr. 470.00 geeinigt. Dieser lege fest, wie hoch der Überschussanteil der Beklagten zuletzt während der Ehe gewe- sen sei. Der Kläger sei verpflichtet, diesen zu leisten, wenn sich seine - 11 - finanziellen Verhältnisse soweit verbessert hätten und dies zuliessen (Be- rufungsantwort / Anschlussberufung S. 9 ff.). 5. Unbehelflich ist zunächst der Einwand der Beklagten, es handle sich um unzulässige Noven, wenn der Kläger in seiner Berufung eine Reduktion seines Lohnes und eine Erhöhung seiner Gewinnungskosten geltend ma- che (Berufungsantwort / Anschlussberufung S. 8). Es gilt die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), die einen Rekurs auf die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO (die im Übrigen das Vor- bringen echter Noven in der Berufung zulässt) verbietet (vgl. oben E. 3.1 am Ende). 6. 6.1. Die gesetzlichen Grundlagen für die Abänderung von Kindsunterhalt und nachehelichem Unterhalt finden sich in Art. 134 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 ZGB einerseits bzw. in Art. 129 Abs. 1 ZGB anderseits: Gemäss letzterer Bestimmung kann die Rente (nachehelicher Unterhalt) bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbes- serung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berück- sichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt de- ckende Rente festgesetzt werden konnte (vgl. GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 129 ZGB, wonach der gebührende Unterhalt grundsätzlich der letzten ehelichen Lebenshaltung entspricht). Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Ob die Änderung erheblich ist, beurteilt sich unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtsunkte betreffend Höhe und Dauer (BGE 150 III 153 E. 3.2) des Beitrags (FOUNTOULAKIS/BREIT- SCHMID, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 11a zu Art. 286 ZGB). Der Hauptunterschied zwischen dem Kindesunterhalt und dem nacheheli- chen Unterhalt mit Bezug auf die Abänderbarkeit ist demnach darin zu er- blicken, dass der Kindesunterhalt im Prinzip herabgesetzt und erhöht wer- den kann. 6.2. Damit setzt (auch) die Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehler- haften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräf- tigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse. Für - 12 - eine Abänderung kommen sämtliche Umstände in Betracht, die für die Be- rechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind. Angesprochen sind namentlich Änderungen in der Erwerbstätigkeit oder der Wohnsituation ei- nes Elternteils, so etwa wenn eine Anstellung gefunden oder beendet wird oder wenn ein Elternteil einen neuen Wohnpartner findet. Die Neufestset- zung der Unterhaltspflicht ist sodann grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn aufgrund der eingetretenen Änderung mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den invol- vierten Personen entstehen könnte. Beim Betreuungsunterhalt kommt die- sem letzten Schritt aufgrund der Ausgestaltung dieser Unterhaltsart freilich keine Bedeutung zu (BGE 150 III 153 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Während vor der Einführung des Betreuungsunterhalts (Art. 285 Abs. 2 ZGB) am 1. Januar 2017 betreuungsbedingte Einkommensverluste über den (nach-)ehelichen Unterhalt ausgeglichen wurden, beschränkte sich der Kindesunterhalt auf die direkten Kosten des Kindes (Barunterhalt). Da der Barunterhalt grundsätzlich vom nicht betreuenden Elternteil allein zu tragen ist, wurde die Abänderung wegen verbesserter finanzieller Verhältnisse des betreuenden Elternteils nur restriktiv zugelassen. Nach dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden neuen Kindesunterhaltsrechts ist dagegen der wirt- schaftlich dem betreuenden Elternteil zustehende Betreuungsunterhalt Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Entsprechend muss die verbesserte finanzielle Situation des betreuenden Elternteils direkt auf die Höhe des Kindesunterhalts durchschlagen und hat grundsätzlich eine Anpassung des Kindesunterhalts zu erfolgen, sofern die Änderung der Einkommens- höhe von einiger Wesentlichkeit ist (BGE 150 III 153 E. 5.3 sowie die Be- merkungen dazu von LUDIN, Swissblawg vom 12. März 2024). Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Reduktion oder gar Aufhebung des Betreuungsunterhalts aufseiten des nichtbetreuenden Elternteils grundsätzlich zusätzliche Mittel frei werden. An einem entsprechend höhe- ren Überschuss ist das Kind gegebenenfalls zu beteiligen. Sofern der er- höhte Überschussanteil den reduzierten Betreuungsunterhalt ganz oder nahezu kompensiert, ist die Abänderungsklage abzuweisen (LUDIN, a.a.O. mit Hinweis auf LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1.). 7. 7.1. Der Kläger verlangt die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags, der im Schei- dungsverfahren der Parteien für den Sohn C._____ festgesetzt worden ist. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sein Zusammenziehen mit seiner heuti- gen Ehefrau in Deutschland zunächst einmal geeignet war, seine wirt- schaftliche Situation zu verbessern, zum einen, weil die Lebenshaltungs- kosten in Deutschland notorischerweise (Art. 151 ZPO) tiefer sind als in der Schweiz, zum andern, weil durch das Zusammenleben unter einem Dach bei den Kosten grundsätzlich Synergieeffekte (vor allem, aber nicht nur bei - 13 - den Wohnkosten) auftreten. Eine solche Verbesserung zeigt denn auch der Vergleich zwischen dem von der Vorinstanz errechneten – und vom Kläger in der Berufung (S. 9 f.) für die Zeit bis und mit Mai 2024 übernommenen – Überschuss von Fr. 2'555.40 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.3) und dem im Scheidungsverfahren ermittelten. Damals wurde der ganze kläge- rische Überschuss von Fr. 1'550.00 (bei einem Einkommen von Fr. 4'450.00) C._____ als Unterhaltsbeitrag (inkl. eines Betreuungsunter- halts von Fr. 1'000.00, der das familienrechtliche Existenzminimum der Be- klagten um Fr. 275.00 nicht deckte) zugesprochen. Der Kläger führte vor Vor-instanz als Abänderungsgrund denn auch zu Recht nicht die neue Ehe als solche an, sondern die Geburt einer Tochter aus der neuen Ehe (D._____, geboren am tt.mm. 2022 [vgl. die mit Eingabe vom 15. Septem- ber 2022 nachgereichte Geburtsurkunde], Klage, act. 4 Rz. 7). In seiner Berufung (S. 7 f.) verweist er zudem neu darauf, dass die Vorinstanz aus der an sich korrekten Feststellung, dass die Beklagte für ihren gebühren- den Unterhalt selber aufkommen könne, nicht auch die rechtliche Konse- quenz gezogen habe, dass der Betreuungsunterhalt entfallen müsse. 7.2. Dem Kläger ist beizupflichten, dass nach der oben in E. 6.2 wiedergegebe- nen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 150 III 153 E. 5.3) unter den gegebenen Umständen für C._____ kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Die Beklagte vermag mit ihrem aktuell erzielten Einkommen ihr familienrechtliches Existenzminimum zu decken, das die obere Grenze für die Zusprechung von Betreuungsunterhalt setzt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gemäss angefochtenem Urteil (E. 3.6) übersteigt das von ihr bei E._____ in einem 50 %-Pensum erzielte Einkommen von Fr. 1'850.00 ihr familienrechtliches Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 1'698.00 (hälf- tiger Ehegattengrundbetrag Fr. 850.00, Wohnkostenanteil Fr. 765.00, ver- billigte Krankenkassenprämie Fr. 18.00, Arbeitswegkosten mit Fahrrad Fr. 15.00, Steuern Fr. 50.00) um Fr. 152.00. An diesem Fazit ändert sich nichts, wenn man stattdessen im Wesentlichen auf die nun von der Beklagten in ihrer Berufungsantwort / Anschlussberu- fung (S. 14 f. Rz. 29 f.) vorgebrachten Zahlen abstellt. Danach beläuft sich ihr monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 2'195.00 (Fr. 26'346.00 [Nettolohn gemäss Lohnausweis 2023, Beilage 17 zur Berufungsantwort / Anschluss- berufung] : 12) und die ihrem Existenzminimum zuzuordnenden Positionen zuzüglich Steuern auf insgesamt Fr. 1'933.00 (hälftiger Ehegattengrundbe- trag von Fr. 1'700.00 gemäss SchKG-Richtlinie, somit Fr. 850.00, Wohn- kostenanteil Fr. 765.00 [wie Vorinstanz] sowie – gemäss Berufungsantwort / Anschlussberufung [S. 15 Rz. 30] verbilligte Krankenkassenprämie Fr. 178.00, Arbeitsweg Fr. 15.00, Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 110.00, Steuern Fr. 15.00). Der Überschuss beläuft sich somit auf Fr. 262.00. - 14 - 7.3. Infolge der Aufhebung des Betreuungsunterhalts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beklagte und C._____ am frei gewordenen Betrag zu beteiligen sind (vgl. oben E. 6.2). Dabei gilt, dass der Kindesunterhalt im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt nicht grundsätzlich durch die letzte Lebenshaltung vor der Trennung der Eltern begrenzt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Un- terhaltspflichtigen nach der Trennung verbessern, hat deshalb das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit. Soweit sich die Leis- tungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners dagegen nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begren- zen, das diesem die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3). Wie sich nachfolgend zei- gen wird (E. 7.4.3), hat sich die Leistungsfähigkeit des Klägers vorliegend nicht verbessert. Entsprechend besteht kein Anspruch der Kinder auf einen gesteigerten Lebensstandard. Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar inskünftig von der Bezahlung von Betreuungsunterhalt für die Beklagte befreit. Anderseits hat er sich neu ver- heiratet und aus der neuen Beziehung ist ein weiteres Kind, die am 25. Au- gust 2022 geborene Tochter D._____, hervorgegangen. Soweit die Ehe- frau des Klägers die Elternzeit in Anspruch nimmt, werden der durch den Wegfall des Betreuungsunterhalts frei gewordenen Mittel für die Bestrei- tung von deren Unterhalt benötigt (vgl. dazu auch E. 7.4), dies unabhängig davon, ob die Mittel gegenwärtig auch zur Kompensation des geltend ge- machten Mindereinkommens zufolge neuer Anstellung bei gleichzeitig hö- heren Gestehungskosten für den Arbeitsweg (dazu unten E. 7.4.3.2) ge- braucht werden. Vor diesem Hintergrund ergeben sich zwei Problemfelder. Erstens wird die Frage nach der Rangordnung der Unterhaltsansprüche der verschiedenen Unterhaltsgläubiger (C._____, D._____, Beklagter und po- tentiell der heutigen Ehefrau des Klägers) aufgeworfen. Zweitens fragt sich für den Fall, dass die derzeitigen finanziellen Mittel des Klägers nicht aus- reichen, um allen seinen Unterhaltsgläubigern einen Lebensstandard zu bieten, der dem letzten ehelichen Lebensstandard der Parteien entspricht, ob und inwieweit dem Kläger und / oder seiner heutigen Ehefrau Einkom- menssteigerungen abverlangt werden können (dazu, dass die Begründung neuer Unterhaltsverpflichtungen, obwohl sie auf einer einseitigen Entschei- dung des Unterhaltsschuldners beruht, einen Abänderungsgrund zu setzen vermag vgl. HAUSHEER / SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2022, 1. Kapitel Rz. 104). Hinsichtlich der Frage der Rangordnung statuiert das Gesetz den Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vor allen anderen familienrechtlichen Verpflichtungen (Art. 276a ZGB). Immerhin bedeutet - 15 - dieser Vorrang nicht, dass zuerst der gesamte gebührende Unterhalt zu decken ist, ehe andere Unterhaltsberechtigte zum Zuge kommen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vielmehr ist zuerst das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum des minderjährigen Kindes (vorab der Bar- und alsdann der Betreu- ungsunterhalt) zu gewährleisten und danach jenes des (allenfalls geschie- denen) Ehegatten; in einem weiteren Schritt erfolgen Erweiterungen auf das familienrechtliche Existenzminimum, gestaffelt einerseits nach der kon- kreten Auslage und anderseits nach dem Rang des Gläubigers (so HAUS- HEER / SPYCHER, a.a.O., 8. Kapitel Rz. 43); anschliessend ist der auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkte Volljährigenunterhalt zu decken; zuletzt erfolgt die Verteilung eines allfälligen Überschusses (BGE 147 III 265 E. 7.3). Mehrere Kinder (auch Halbgeschwister, die nicht zu- sammen aufwachsen) sind grundsätzlich – nach Massgabe der Gleichheit ihrer Bedürfnisse bzw. vorbehaltlich besonderer (insbesondere gesundheit- licher) Bedürfnisse – unterhaltsrechtlich gleich zu behandeln (BGE 127 III 68 E. 2b; HAUSHEER / SPYCHER, a.a.O., 6. Kapitel Rz. 283 ff.). Hinsichtlich der Frage einer Pflicht des Klägers oder seiner Ehefrau zur Einkommenssteigerung gilt, dass ein Unterhaltsschuldner die Herabset- zung erst dann verlangen kann, wenn es ihm und seinem neuen, nach Art. 159 ZGB zu Beistand verpflichteten Ehegatten nicht möglich ist, trotz zumutbarer Einkommenssteigerung und/oder Einschränkung der eigenen Lebenshaltung die bestehenden Unterhaltspflichten zu bestreiten (BGE 79 II 137 3a und 3b; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., 8. Kapitel Rz. 201 f.; BÜHLER / SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 147 zu aArt. 157 ZGB). Folglich kann die neue Ehefrau eines Unterhaltsschuldners diesem gegenüber ins- besondere auch das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) nicht vorbehalts- los in Anspruch nehmen. Sie hat sich, notfalls durch eigene Erwerbstätig- keit, soweit angemessen und soweit dies zur Weiterzahlung rechtskräftig festgesetzter Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner vorehelichen Kinder er- forderlich ist, an den Kosten des gemeinsamen Haushalts inkl. den Lebens- haltungskosten gemeinsamer Kinder zu beteiligen (vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB; BGE 127 III 68 E. 3). Wird – wie hier – in einem Scheidungsurteil (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.1/2.1 und 2.2 des Scheidungsurteils [Klagebeilage 2] vom 10. Dezember 2020) mit Blick auf eine Abänderung eines nacheheli- chen Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB festgestellt, dass die zugesprochene Rente den gebührenden Unterhalt nicht deckt, gehört auch dieser Mankobetrag zu dem nach Möglichkeit sicherzustellenden Unterhalt. 7.4. 7.4.1. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die dem Kläger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aus- reichen, um allen seinen Unterhaltsberechtigten (C._____, D._____, Be- klagte und potentiell seine heutige Ehefrau) eine Lebenshaltung zu ermög- lichen, die derjenigen entspricht, den die Parteien (Kläger und Beklagte) - 16 - zum Ende ihres ehelichen Zusammenlebens innehatten. Ist die Frage zu bejahen, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Frage, ob dem Kläger und / oder seiner heutigen Ehefrau zugemutet werden kann / muss, Mehrein- kommen zu erzielen. Denn es kann von vornherein keine Verpflichtung zur Generierung von Mehreinkommen lediglich zur Erhöhung eines Über- schusses geben, der bisher noch nie erreicht wurde. 7.4.2. In Dispositiv-Ziffer 3./2.2. des Scheidungsurteils der Parteien (Klagebeilage 2) wurde im Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB festgestellt, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten neben dem Betreuungsunter- halt ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 470.00 notwendig gewe- sen wäre. Dieser Betrag ist auch für das vorliegende Abänderungsverfah- ren von massgeblicher Bedeutung. Zwar versucht die Beklagte in der Be- rufungsantwort / Anschlussberufung (S. 10 f. Rz. 25) aufzuzeigen, dass der tatsächliche letzte Überschussanteil mit Fr. 585.60 höher gewesen sei. Da die Beklagte keinen Revisionsgrund geltend macht, sondern ausdrücklich zugesteht, dass sich die Parteien in ihrer Scheidungskonvention auf einen leicht tieferen "Nachforderungsvorbehalt" von Fr. 470.00 geeinigt hätten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist unter der An- nahme, dass Kinder als kleine Köpfe grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Überschussanteils ihrer Eltern als grosse Köpfe haben (BGE 147 III 265 E. 7.3, so auch die Beklagte [Berufungsantwort / Anschlussberufung S. 11 am Ende der Tabelle]), davon auszugehen, dass für eine der letzten ehelichen Lebenshaltung der Parteien entsprechende Lebenshaltung der Unterhaltsgläubiger des Klägers (C._____, D._____, Beklagte und potenti- ell seine heutige Ehefrau) sowie des Klägers selber folgende Beträge not- wendig sind: jeweiliges Existenzminimum zuzüglich Fr. 470.00 im Falle der Beklagten, Fr. 235.00 im Falle von C._____, Fr. 164.50 (= Fr. 235.00 x 0.7 [nach unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung {angefochte- ner Entscheid E. 3.4.3} liegen die Lebenshaltungskosten in Deutschland 30 % unter den schweizerischen) im Fall von D._____ und je Fr. 329.00 (= Fr. 470.00 x 0.7) im Falle des Klägers und seiner heutigen Ehefrau. 7.4.2.1. Unbestritten belief sich C._____ monatliches Existenzminimum bis und mit Juni 2024 auf Fr. 750.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämie Fr. 100.00). Unter Berücksichtigung ei- nes Überschussanteils von Fr. 235.00 wäre C._____ gebührender Unter- halt auf Fr. 985.00 (= Fr. 750.00 + Fr. 235.00) zu veranschlagen. Davon werden Fr. 200.00 durch die Kinderzulage bestritten (Art. 285a Abs. 1 ZGB), die anders als im Scheidungszeitpunkt nun durch die Beklagte be- zogen wird (vgl. Beilage 16 zur Berufungsantwort / Anschlussberufung). Demgemäss schuldet der Kläger ausgehend von diesem Überschussanteil für C._____, der am 13. Juni 2024 seinen 10. Geburtstag feierte, bis und mit Juni 2024 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 785.00, und ab Juli 2024 - 17 - zufolge Erhöhung des Grundbetrags von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 (vgl. Ziffer I.4 der SchKG-Richtlinien) Fr. 985.00. 7.4.2.2. Wie bereits erwähnt, liegen die Lebenshaltungskosten in Deutschland un- bestrittenermassen 30 % unter den schweizerischen. Gemäss ebenfalls unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Ent- scheid E. 3.4.5.1 (3)) ist D._____ über ihre Mutter krankenversichert. Folg- lich ist, um D._____ einen gleichen Lebensstandard wie C._____ unter Be- rücksichtigung des genannten Überschussanteils zu ermöglichen, ein Be- trag von Fr. 619.50 (= [Grundbetrag Fr. 400.00 + Wohnkostenanteil Fr. 250.00 + Überschussanteil Fr. 235.00] x 0.7) erforderlich. D._____ er- hielt bis Ende 2022 ein Kindergeld von € 219.00, was bei einem Umrech- nungskurs per Urteilsdatum von € 1.00 = Fr. 0.9378 [oanda.com] Fr. 205.40 entspricht; seither beträgt es – aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung des Kindergeldes ab 2023 – € 250.00 = Fr. 234.45 (zur Höhe des Kinder- geldes vgl. den Kindergeldbescheid vom 2. März 2023 [Beilage 8 zur klä- gerischen Eingabe vom 16. März 2023] sowie Klageantwortbeilage 8 und der Kläger in der Parteibefragung, act. 83). Demgemäss musste der Kläger bis Ende 2022, um D._____ einen gleichen Lebensstandard zu ermögli- chen wie C._____, einen Betrag von gerundet Fr. 414.00 (= Fr. 619.50 ./. Fr. 205.40) aufwenden (können). Seit Januar 2023 beläuft sich der entspre- chende Betrag auf gerundet Fr. 385.00 (Fr. 619.50 ./. Fr. 234.45). 7.4.2.3. Die Beklagte verlangt nach wie vor die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 470.00, wenn auch in der Berufung nur mehr für die Zeit bis zu ihrer Wiederverheiratung am 8. Juni 2024 (vgl. Beilage 23 zur Berufungsantwort / Anschlussberufung). Nach Art. 129 Abs. 3 ZGB kann eine berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente nach Art. 125 ZGB oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Scheidungsurteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte und sich die Verhältnisse entsprechend verbes- sert haben. Die seinerzeit vom Scheidungsgericht genehmigte Vereinba- rung der Parteien hielt in diesem Sinne "[i]m Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB" fest, dass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Beklag- ten notwendige Unterhaltsbetrag Fr. 470.00 betrage. Somit ist für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers – in erster Linie durch den Wegfall des Betreuungsunterhalts – entsprechend verbessert haben, eine erstmalige Festsetzung von nachehelichem Unterhalt zulässig, dies jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung der Beklagten am 8. Juni 2024 (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Um den letzten ehelichen Lebensstandard zu erreichen, bedarf die Be- klagte bei einem Existenzminimum zuzüglich Steuern von Fr. 1'933.00 (vgl. - 18 - E. 7.2) und einem ehelichen Überschussanteil von Fr. 470.00 einerseits und einer Eigenversorgungskapazität von Fr. 2'195.00 (vgl. ebenfalls E. 7.2) anderseits eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 208.00. 7.4.2.4. Der Ehegattengrundbetrag für den Kläger und seine Ehefrau beläuft sich auf deutsche Verhältnisse umgerechnet auf Fr. 1'190.00 (= Fr. 1'700.00 x 0.7). Hinzu kommt bei den von der Vorinstanz für den klägerischen Haus- halt ermittelten Wohnkosten von € 1'291.08 (angefochtener Entscheid E. 3.4.3 (2)) bzw. umgerechnet Fr. 1'210.75 (Umrechnungskurs € 1.00 = Fr. 0.9378, vgl. E. 7.4.2.2) nach Abzug des Wohnkostenanteils von D._____ von Fr. 175.00 (= Fr. 250.00 x 0.7) ein Betrag von Fr. 1'035.75 für Wohnkosten. Bei der Ehefrau des Klägers fallen während der von ihr bezo- genen Elternzeit offensichtlich keine Krankenkassenprämien an (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.8). Demgegenüber ist der Kläger als Grenzgänger in der Schweiz krankenversichert; seine Prämie beläuft sich auf Fr. 203.60 (Klagebeilage 7). Hinzu kommen auf seiner Seite noch Gewinnungskosten von Fr. 535.00 für den Arbeitsweg und Fr. 95.00 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (vgl. angefochtener Entscheid 3.4.3 (4); hinsichtlich der vom Kläger für die Zeit seit seinem Stellenwechsel geltend gemachte Erhöhung der Arbeitswegkosten vgl. E. 7.4.3.2). Das Existenzminimum des Klägers und seiner Ehefrau beläuft sich somit auf gerundet Fr. 3'059.00. Unter Be- rücksichtigung von auf die deutschen Lebenshaltungskosten umgerechne- ten Überschussanteilen von Fr. 658.00 (= 2 x Fr. 470.00 x 0.7) resultieren Fr. 3'717.00. Davon werden Fr. 378.20 (= € 403.31 x 0.9378) durch das von der Ehefrau bezogene Elterngeld (vgl. klägerische Eingabe vom 22. De- zember 2022 inkl. Beilage) gedeckt, sodass gerundet Fr. 3'339.00 verblei- ben. 7.4.3. Nach dem Gesagten müsste der Kläger über ein Einkommen von Fr. 4'746.00 (= Fr. 785.00 + Fr. 208.00 + Fr. 414.00 + Fr. 3'339.00) bis Ende 2022, Fr. 4'717.00 (= Fr. 785.00 + Fr. 208.00 + Fr. 385.00 + Fr. 3'339.00) von Januar 2023 bis und mit Juni 2024 und schliesslich Fr. 4'709.00 (= Fr. 985.00 + Fr. 385.00 + Fr. 3'339.00) seit Juli 2024 verfügt haben bzw. verfügen, um allen Beteiligten eine gleiche Lebenshaltung zu ermöglichen, die der letzten ehelichen Lebenshaltung der Parteien entspricht. 7.4.3.1. Ein Einkommen in dieser Höhe hat der Kläger während des vorliegenden Verfahrens nie erreicht. Die Vorinstanz hat für den Kläger ein monatliches Einkommen unter Berücksichtigung des anteiligen 13. Monatslohnes von Fr. 4'440.00 errechnet, was vom Kläger nicht beanstandet wird (vgl. E. 4.2.3.1 dazu, dass es sich beim vom Kläger genannten Betrag von Fr. 4'400.00 um einen offensichtlichen Verschrieb handelt). Damit fehlten dem Kläger und seiner heutigen Ehefrau jedenfalls bis und mit Mai 2024 - 19 - (für die Zeit seit Juni 2024 vgl. E. 7.4.3.2) für die Erreichung des letzten gemeinsamen Lebensstandards der Parteien ein Betrag von Fr. 306.00 (Fr. 4'440.00 gegenüber Fr. 4'746.00) bis Ende 2022 und Fr. 277.00 (Fr. 4'440.00 gegenüber Fr. 4'717.00) ab Januar 2023; immerhin standen ihnen aber über das Existenzminimum hinaus Fr. 352.00 bis Ende 2022 und Fr. 381.00 ab Januar 2023 (= Fr. 658.00 ./. Fr. 306.00 bzw. Fr. 277.00) zur Verfügung. Deswegen lässt sich keine Reduktion der oben für C._____ und die Beklagte bis und mit Juni 2024 ermittelten Beträge von Fr. 785.00 bzw. Fr. 208.00 rechtfertigen. Denn dem Kläger und seiner heutigen Ehe- frau war es möglich, durch Einschränkung der eigenen Lebenshaltung Un- terhalt in der Höhe von zusammen Fr. 993.00 zu leisten, ohne dass ein Eingriff in ihr Existenzminimum notwendig geworden wäre (vgl. E. 7.3). Zu einer entsprechenden Einschränkung waren sie ohnehin rein faktisch ge- zwungen, weil der Kläger aufgrund der rechtskräftigen Unterhaltsverpflich- tung gemäss Scheidungsurteil Unterhalt im höheren Umfang von Fr. 1'550.00 zu bezahlen hatte. Es stellt sich die Frage, ob an diesem Befund allenfalls der Umstand etwas ändert, dass offenbar die heutige Ehefrau des Klägers eine Tochter aus einer früheren Beziehung in die Ehe eingebracht hat (act. 27 und 66), die gemäss vom Kläger in der Parteibefragung gemachten Angaben zwischen- zeitlich ca. 8-jährig ist und für die der Vater offenbar keine Alimente bezahlt (act. 84). Dies ist zu verneinen, zumal der an die deutschen Lebenshal- tungskosten angepasste Grundbetrag von Fr. 280.00 (= Fr. 400.00 x 0.7) zu einem grossen Teil bereits durch das Kindergeld von € 250 (vgl. act. 84, neben allfälligen weiteren Leistungen wie Unterhaltsbevorschussung) ge- deckt wird. Ein Wohnkostenanteil für die von der Ehefrau des Klägers in die Ehe eingebrachte Tochter ist in diesem Zusammenhang nicht zu veran- schlagen, weil die gesamten Wohnkosten des klägerischen Haushalts be- reits in den vorstehenden Berechnungen berücksichtigt wurden. (Allfällige) Kosten für die Krankenversicherung fallen kaum ins Gewicht. Ohnehin haben es der Kläger und seine heutige Ehefrau jedenfalls für die Zukunft in der Hand, eine Einschränkung ihrer Lebenshaltung dadurch zu vermeiden, dass letztere wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. dazu die "Bestätigung Elternzeit" ihrer Arbeitgeberin, F._____, vom 29. Septem- ber 2022 [Beilage 7 zur klägerischen Eingabe vom 16. März 2023], wonach eine – zwischenzeitlich abgelaufene – zweijährige Elternzeit vom 25. Au- gust 2022 bis 24. August 2024 bestätigt wurde, aber auch Beilage 9 zur klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2024, wonach der Kläger und seine Ehefrau für die Zeit ab September 2025 einen Betreuungsplatz für D._____ gefunden haben). Wie in E. 7.3 ausgeführt, kann sich die Ehefrau des Klä- gers – entgegen der von diesem in der Replik (act. 67) geäusserten Auf- fassung – nicht auf die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit berufen. Fer- ner ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz für den klägeri- schen Haushalt ermittelten und auch oben eingesetzten Wohnkosten von - 20 - € 1'291.08 zugestandenermassen (vgl. der Kläger in der Parteibefragung, act. 89) auch einen (unbekannten) Amortisationsteil umfassen, der, weil eine Amortisation vermögensbildend ist, eigentlich nicht in den Bedarf ge- hört. Immerhin könnte die Beklagte daraus für C._____ keine Beteiligung an einem heute verglichen mit der letzten Zeit des ehelichen Zusammenle- bens der Parteien allfällig höheren Überschuss ableiten, nachdem dieser vom Kläger eben nicht für eine höhere Lebenshaltung, sondern eben für eine Spartätigkeit (vermögensbildende Abzahlung einer Hypothekarschuld) eingesetzt wird. 7.4.3.2. Einzugehen bleibt auf den vom Kläger im Berufungsverfahren als echtes Novum vorgebrachten Sachverhalt, dass er, nachdem seine Entlassung bei seiner bisherigen Arbeitgeberin zufolge Umstrukturierung bevorgestanden habe, er per Juni 2024 eine neue Anstellung angetreten habe, in der er einschliesslich des anteiligen 13. Monatslohns monatlich netto nur mehr Fr. 4'000.00 verdiene (statt bisher netto Fr. 4'440.00). Da die neue Arbeit- geberin keinen Bau-Transfer anbiete und er somit auf eigene Rechnung zum bzw. Arbeitsort an- bzw. abzureisen habe, hätten sich sodann seine Arbeitswegkosten auf Fr. 815.00 (statt bisher Fr. 530.00) und somit sein Existenzminimum auf Fr. 2'124.60 erhöht. Ab Juli 2024 sei demnach von einem Überschuss von nur mehr Fr. 1'835.40 (statt bisher Fr. 2'555.40) auszugehen (Berufung S. 10). Dies ist nicht zu hören. Massgeblich ist, dass der Kläger seine frühere Stelle (auch unter dem Druck von bevorstehenden Reorganisationsmassnah- men) gekündigt hat und weder behauptet noch mit entsprechenden Bewer- bungen belegt, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine neue Stelle mit gleichem Lohn zu finden. Mangels einer erstellten unfreiwilligen Ein- kommensminderung ist weiterhin der bisherige Lohn von Fr. 4'440.00 an- zurechnen. Ebenso wenig sind die mit dieser neuen Stelle zusammenhän- gende Erhöhung der Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. 7.5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung von Berufung und An- schlussberufung sowie von Amtes wegen der angefochtene Entscheid voll- ständig aufzuheben. In teilweiser Gutheissung der Abänderungsklage ist das Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 10. Dezem- ber 2020 dahingehend abzuändern, dass C._____ Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum 7. September 2022 bis 30. Juni 2024 auf Fr. 785.00 (ohne Betreuungsunterhalt) und ab Juli 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf Fr. 985.00 (ebenfalls ohne Betreuungs- unterhalt) festgesetzt wird. In teilweiser Gutheissung der Widerklage ist der Beklagten vom 7. September 2022 zufolge ihrer Wiederverheiratung am 8. Juni 2024 (Beilage 23 zur Berufungsantwort / Anschlussberufung) bis - 21 - und mit 7. Juni 2024 ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 208.00 zuzusprechen. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00, § 7 Abs. 2 und 4 Ge- bührD) zu einem Achtel dem Kläger und zu sieben Achteln der Beklagten aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Kläger – unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51 f.) – drei Viertel der zweitinstanz- lichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind ausge- hend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung, der durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die Anschlussberufungsantwort kompensiert wird, (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Aus- lagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf Fr. 2'922.75 (= Fr. 3'500.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Davon hat die Beklagte dem Kläger drei Viertel, d.h. Fr. 2'192.05, zu ersetzen. 8.2. Neu ebenfalls ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu verteilen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Kläger obsiegt gemessen an den von den Parteien erstinstanzlich gestellten Abänderungsanträgen zu vier Fünfteln. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten gemäss ange- fochtenem Urteil von Fr. 2'187.40 zu einem Fünftel dem Kläger mit Fr. 437.50 und zu vier Fünfteln der Beklagten mit Fr. 1'749.90 aufzuerlegen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger – wiederum unter Verrech- nung der Obsiegensanteile – drei Fünftel der erstinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 20 % für eine zweite Verhandlung, einer Auslagen- pauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 4'659.10 (= Fr. 3'500.00 x 1.2 x 1.03 x 1.077) festzusetzen, sodass die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'795.45 zu bezahlen hat. 9. 9.1. Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Dies setzt zum einen die Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Partei voraus und zum andern, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb den Gesuchen zu entsprechen ist. - 22 - 9.2. Die unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Parteien sind für das Beru- fungsverfahren vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unentgelt- liche Rechtsvertreterin der Beklagten im Gegensatz zum klägerischen Rechtsvertreter im Berufungsverfahren nur eine Rechtsschrift verfasst hat und es deshalb bei einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT bleibt, sodass die ihr auszubezahlende Entschädigung auf Fr. 2'338.20 (= Fr. 3'500.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen ist. Die Parteien sind zur Nachzahlung dieser Entschädigungen verpflichtet, sobald sie hierzu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für den Kläger gilt dies, soweit die Entschädigung nicht durch die von der Beklagten zu zahlende Parteientschädigung abgedeckt ist. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung sowie von Amtes wegen wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 13. November 2023 vollständig aufgehoben und es wird wie folgt neu er- kannt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung von Klage und Widerklage werden die Dispositiv- Ziffern 2.2/1.4.1 sowie 3.1/2 des Scheidungsurteils des Gerichtspräsidi- ums Laufenburg vom 10. Dezember 2020 mit Wirkung ab 7. September 2022 wie folgt abgeändert: 2.2. 1.4.1. Der Kläger (Vater) wird verpflichtet, der Beklagten (Mutter) an den Unterhalt von C._____ monatlich im Voraus folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 785.00 von 7. September 2022 bis 30. Juni 2024 (nur Barunterhalt) - Fr. 985.00 von 1. Juli 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung (nur Barunterhalt) je zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulage. 3.1. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Zeit von 7. September 2022 bis und mit 7. Juni 2024 einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 208.00 zu bezahlen. 1.2. Es wird festgestellt, dass den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen folgende Einkommen zugrunde liegen: - 23 - Kläger Fr. 4'440.00 Beklagte Fr. 2'195.00 C._____ Fr. 200.00 (Kinderzulage) D._____ Fr. 205.40 (€ 219.00 Kindergeld) bis Ende 2022 Fr. 234.35 (€ 250.00 Kindergeld) ab Januar 2023 1.3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'187.40 wird dem Kläger zu einem Fünftel mit Fr. 437.50 und der Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 1'749.90 auferlegt. Die Kostenanteile werden den Parteien mit Blick auf die ihnen erteilte un- entgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger drei Fünftel der zweitinstanzli- chen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 4'659.10 (inkl. MWSt), somit Fr. 2'795.45, zu ersetzen. 1.2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Kläger zu einem Achtel mit Fr. 312.50 und der Beklagten zu sieben Achteln mit Fr. 2'187.50 auferlegt. Die Kostenanteile werden den Parteien mit Blick auf die ihnen erteilte unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Rück- forderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger drei Viertel der zweitinstanzli- chen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'922.75 (inkl. MWSt), somit Fr. 2'192.05, zu ersetzen. 4. 4.1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwältin MLaw Petra Lanz, Q.___, als unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin des Klägers, MLaw Petra Lanz, Q.___, für das obergerichtliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 2'922.75 (inkl. MWSt) auszurichten. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung im Umfang von Fr. 730.70 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. - 24 - 5. 5.1. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Alexandra Meichssner, R._____, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Beklagten, lic. iur. Alexandra Meichssner, R._____, für das ober- gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'338.20 (inkl. MWSt) auszurichten. Die Beklagte ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 25 - Aarau, 17. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella