5.1.2. Mit der Zahlung der Entschädigung durch die Staatskasse geht der Anspruch auf die dem Kläger in vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'589.85 auf den Kanton über. Für die andere Hälfte der Entschädigung bleibt die Rückforderung vom Kläger gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten. 5.2. Rechtsanwalt Franz Hollinger wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten im Berufungsverfahren eine - 52 - Entschädigung von Fr. 9'021.75 zugesprochen. Die Rückforderung von der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Zustellung an: […]