Zufolge Uneinbringlichkeit erfolgt die Bezahlung des gesamten Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers gemäss Ziff. 5.1. hiernach vorläufig aus der Obergerichtskasse unter Vorbehalt der Rückforderung seines Anteils bei der Beklagten. 5. 5.1. 5.1.1. Rechtsanwalt Gino Keller wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'179.65 zugesprochen.