3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 8'470.00 wird zu einem Viertel dem Kläger mit Fr. 2'117.50 und zu drei Vierteln der Beklagten mit Fr. 6'352.50 auferlegt. Diese Kostenanteile werden den Parteien mit Blick auf die ihnen erteilte unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich genehmigten Höhe von Fr. 5'179.65 (inkl. MWSt), somit Fr. 2'589.85, zu bezahlen.