schädigung demnach auf Fr. 9'021.75 (= Fr. 13'504.45 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 2.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 4. Juni 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2.1 Die elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2012, wird der Beklagten zugeteilt. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. - 51 -