Die gemäss E. 10 hiervor errechnete Grundentschädigung von Fr. 14'210.00 ist – nachdem die Entschädigung zulasten des Gemeinwesens geht – gestützt auf § 12a Abs. 2 AnwT um 4.965 % auf Fr. 13'504.45 herabzusetzen (vgl. zur Berechnung der Höhe des Abzugs: Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, ZOR.2022.9 vom 14. März 2022 E. 5.1). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung sowie eines Rechtmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits ist die vom Staat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten auszuzahlende Ent-