Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten vom Staat auszuzahlende Entschädigung ist wie folgt zu berechnen: Die gemäss E. 10 hiervor errechnete Grundentschädigung von Fr. 14'210.00 ist – nachdem die Entschädigung zulasten des Gemeinwesens geht – gestützt auf § 12a Abs. 2 AnwT um 4.965 % auf Fr. 13'504.45 herabzusetzen (vgl. zur Berechnung der Höhe des Abzugs: Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, ZOR.2022.9 vom 14. März 2022 E. 5.1).