11.2. Dem Kläger ist zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der in vorstehender E. 10 zugesprochenen Parteientschädigung aus der Staatskasse eine Entschädigung in der gesamten Höhe der in E. 10 genehmigten Parteikosten von Fr. 5'179.65 (§ 10 AnwT) zuzusprechen (vgl. zur allfälligen Herabsetzung der Entschädigung, sofern diese zulasten des Gemeinwesens geht, den nachfolgenden Absatz). Mit der Zahlung der Entschädigung durch den Kanton geht der Anspruch auf die dem Kläger zugesprochene Parteientschädigung auf jenen (Kanton) über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).