festzusetzen. Da davon allerdings nur Fr. 5'179.65 verlangt werden (vgl. Kostennote des klägerischen Rechtsvertreters vom 2. August 2024) ist nach der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nur dieser Betrag zuzusprechen. 11. Unentgeltliche Rechtspflege 11.1. Beide Parteien beantragen auch für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist zu gewähren, wenn die gesuchstellende Partei mittellos ist und ihre Begehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO). Da die Mittellosigkeit der Parteien als ausgewiesen - 50 -