2000 S. 51) – die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Grundentschädigung für die Parteientschädigung beläuft sich beim Streitwert von Fr. 120'000.00 auf Fr. 14'210.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung sowie eines Rechtmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits sind die zweitinstanzlichen Parteikosten an sich auf Fr. 9'493.10 (= Fr. 14'210.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.