Zusammenfassend unterliegt die Beklagte in allen Punkten ausser demjenigen der elterlichen Sorge. Gewichtet man alle vier zweitinstanzlichen Streitgegenstände (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr, Kindsunterhalt und Güterrecht) gleich, rechtfertigt es sich, ausgangsgemäss die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, die bei einem Streitwert von Fr. 120'000.00 auf Fr. 8'470.00 festzusetzen ist (§ 7 GebührD), zu einem Viertel dem Kläger mit Fr. 2'117.50 und zu drei Vierteln der Beklagten mit Fr. 6'352.50 aufzuerlegen und die Beklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen (vgl. E. 11) Vertreter des Klägers – unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE