Zusammenfassend kann der Vorinstanz in ihrer Auffassung gefolgt werden, dass die AA._____ AG im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils (am 4. Juni 2024) keinen höheren als den vom Kläger akzeptierten Verkehrswert von Fr. 213'000.00, geschweige denn einen solchen von Fr. 385'497.13, der notwendig wäre, um einen klägerischen Vorschlag (Art. 215 ZGB) zu begründen, aufwies. 9.5.4. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten auch punkto Güterrecht als unbegründet.