Dagegen vermag auch der anekdotische Hinweis der Beklagten, dass sich im Fuhrpark der AA._____ AG ein Sportwagen der Oberklasse befinde, kein Indiz dafür abzugeben, dass sich der Verkehrswert der AG und damit der Wert des vom Kläger erworbenen Aktienpakets von Fr. 213'000.00 2018 auf Fr. 385'497.13 fast verdoppelt haben soll. Gemäss Berufungsantwort wurde der "Sportwagen" (ein … 2018) im Frühling 2024 geleast. Damit hätten sich die Fahrzeugkosten der AG nochmals erhöht. Zusammenfassend kann der Vorinstanz in ihrer Auffassung gefolgt werden, dass die AA.