2016 [Jahr des Aktienkaufs durch den Kläger]: PA Fr. 501'898.00 bei BE Fr. 714'227.00; 2017: PA Fr. 491'978.00 bei BE Fr. 704'630.00; 2018: PA Fr. 494'026.00 bei BE Fr. 681'829.00). Damit lässt sich aber eine von der Beklagten als Möglichkeit in den Raum gestellte Verbesserung der Performance der AG nicht belegen. Was den Covid-Einwand anbelangt, kann auf Erwägung 8 betreffend Kindsunterhalt verwiesen werden, wonach Grund für die Verschlechterung der Gewinnlage nicht in einem Einbruch des Umsatzes, sondern in einer Veränderung der Kostenstruktur im Bereich "übrige Kosten" (Fahrzeugkosten) war. - 49 -