Aber aufgrund der (nicht bereinigten) Jahresabschlüsse ist davon auszugehen, dass auch ein bereinigter Substanzwert per Ende 2022 sicher nicht höher als Ende 2018 und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Kontokorrentverbindlichkeit des Klägers gegenüber seiner AG in der Höhe von Fr. 86'829.00 höchstens unwesentlich über den Errungenschaftspassiven von Fr. 385'575.50 lag. Kommt hinzu, dass die AG in den Jahren 2021 und 2022 im Gegensatz zu den Vorjahren (inkl. 2018) Verluste erlitt (vgl. vorstehende E. 8), sodass eine Erhöhung des (bereinigten) Ertragswerts von Fr. 70'400.00 (per 31. Dezember 2018) bis Ende 2022 ausgeschlossen werden kann.