9.5.2. Auch der Umstand, dass die Schätzung eines Unternehmenswerts nach sechs Jahren kaum je mehr aktuell ist, bietet als solcher nicht zwingend Anlass zur Einholung eines neuen (diesmal gerichtlichen) Gutachtens (Art. 183 ZPO). Im vorliegenden Fall verbietet sich dies solange, als mit der beweisrechtlich erforderlichen Gewissheit (dazu LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB) davon ausgegangen werden kann, dass der Wert des Unternehmens bzw. der vom Kläger als Alleinaktionär gehaltenen Aktien jedenfalls einen Betrag Fr. 385'547.13 - 47 -