9.5. 9.5.1. Entgegen der von der Beklagten offensichtlich vertretenen Auffassung rechtfertigt der Umstand, dass es sich bei den vom Kläger verurkundeten Verkehrswertberechnungen der AC._____ AG (Klagebeilagen 56 und 57) um Privatgutachten handelt, die sie als blosse Parteibehauptungen nicht anerkannt habe (Berufung S. 11), für sich allein genommen nicht die Einholung einer gerichtlichen Expertise (Art. 183 ff. ZPO). Ob man ein Privatgutachten als (in der Regel substantiierte) Parteibehauptung (so BGE 141 III 433) oder aber als Beweismittel (Urkunde, so nun ausdrücklich Art. 177 ZPO in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, vgl. die Übergangsbestimmung von Art.