Beweisantrags in dem der Klageantwort angefügten Beweismittelverzeichnis (act. 104). Allerdings hat die Beklagte in ihrer Duplik (act. 167 und 171) den Beweismittelantrag um den Zusatz "bzw. zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung" ergänzt (vgl. dazu E. 9.1). Unter diesen Umständen kann die Prüfung der Frage unterbleiben, ob für den Fall, dass diese Ergänzung in der Duplik unterlieben wäre, die Beklagte auf den im Beweismittelverzeichnis der Klageantwort erwähnten Stichtagen zu behaften wäre (obwohl der Fliesstext der Klage offen gehalten war).