Die Vorinstanz hält an besagter Stelle des angefochtenen Entscheids fest, die Beklagte habe den Gutachtensauftrag (nur) mit Bezug auf Stichtage 27. Juli 2016 (Aktienkauf) und 9. Dezember 2019 (Scheidungsklage) gestellt. Dies entspricht zwar der beklagtischen Formulierung des - 46 -