9.4. Vorab ist auf den vom Kläger in seiner Berufungsantwort (S. 30 f.) vorgetragenen Einwand einzugehen, wonach das von der Beklagten in ihrer Berufung beantragte Gutachten zum aktuellen Verkehrswert der AA._____ AG schon deshalb nicht eingeholt werden dürfe, weil es an einem entsprechenden erstinstanzlichen Beweisantrag der Beklagten gefehlt habe. Erstinstanzlich habe die Beklagte – gemäss E. 1.5.1 des angefochtenen Entscheids – ein Gutachten zum Verkehrswert der AA._____ AG lediglich per Datum des Aktienkaufs und Klageeinreichung verlangt.