seien und dass die Firma im Frühling 2020 auf covidbedingte Kurzarbeit habe verzichten können. Beides spreche für einen ausgezeichneten Geschäftsgang, ebenso die – der Beklagten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt gewordene und deshalb als zulässiges Novum zuzulassende – Tatsache, dass die AG in ihrem Fuhrpark über einen Sportwagen der Oberklasse verfüge. Gestützt darauf sei die Beklagte gezwungen, an ihrer Forderung über Fr. 120'000.00 festzuhalten.