Abgesehen davon, dass die Beklagte diese Privatgutachten nie anerkannt habe, sei die Schätzung des Jahres 2018 im Urteilszeitpunkt bereits sechs Jahre alt gewesen und könne deshalb unmöglich den Wert der Firma per 4. Juni 2024 wiedergeben. Deshalb sei die Einholung einer Expertise unabdingbar, woran die Erwägungen der Vor-instanz zu den Bilanzen und Erfolgsrechnungen nichts zu ändern vermöchten. Die Beklagte habe keinen vertieften Einblick in die klägerische Firma und könne daher keine detaillierten Angaben liefern; dafür sei eben das Gutachten da. Immerhin sei auch ihr aufgefallen, dass die Lohnkosten der AG von Fr. 350'000.00 im Jahre 2015 auf Fr. 411'000.00 im Jahre 2018 gestiegen