9.3. Dagegen wird in der Berufung (S. 11) vorgebracht, die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass für die Bewertung der Gütermassen zum Verkehrswert der Zeitpunkt der Auseinandersetzung und damit der Tag der Urteilsfällung (somit 4. Juni 2024) massgebend sei. Zwar lägen hinsichtlich des Verkehrswerts der AA._____ AG Schätzungen des Aktienwerts per 2013 und 2018 vor. Abgesehen davon, dass die Beklagte diese Privatgutachten nie anerkannt habe, sei die Schätzung des Jahres 2018 im Urteilszeitpunkt bereits sechs Jahre alt gewesen und könne deshalb unmöglich den Wert der Firma per 4. Juni 2024 wiedergeben.