_____ AG enthaltenen Bilanz per 31. Dezember 2018 und Ertragswertberechnung einerseits sowie der vom Kläger im Rahmen der Jahresrechnung 2022 (Beilage 3 zur klägerischen Beilage vom 4. August 2023) - 45 - enthaltenen Bilanz und Erfolgsrechnung anderseits vor. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass sowohl der Substanz- als auch der Ertragswert der Unternehmung und damit der Verkehrswert der AG seit 2018 gesunken sei. Da der Kläger aber den Verkehrswert von Fr. 213'000.00 gemäss der Schätzung 2018 anerkenne, könne gemäss der Dispositionsmaxime von diesem Betrag ausgegangen werden (angefochtener Entscheid 5.5.3 S. 78 f.).