__ AG (und damit des ihm als Alleininhaber der AG gehörenden Aktienpakets als Errungenschaft) anbelangt, verwies die Vorinstanz zunächst auf eine vom Kläger eingereichte Verkehrswertberechnung 2018 durch die AC._____ AG, die nach der Formel "(Substanzwert + 2 x Ertragswert) : 3" per 31. Dezember 2018 einen Verkehrswert von Fr. 213'006.00 (= [Fr. 498'218.00 + 2 x Fr. 70'400.00] : 3) ergeben hatte, während der Verkehrswert der AG gemäss einer weiteren (vor dem Verkauf vorgenommenen) Verkehrswertberechnung per 31. Dezember 2013 noch Fr. 548'595.00 (= [Fr. 772'186.00 + 2 x Fr. 436'800.00] : 3) (Beilagen 56 und 57 zur klägerischen Eingabe vom 16. November 2020) betragen hatte.