9.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (E. 5.5.2 S. 79 ff. und 86 f.) für beide Parteien einen Rückschlag errechnet (Kläger: Aktiven von Fr. 213'028.37 [davon Fr. 213'000.00 Wert der Aktien der AA._____ AG] bei Passiven von Fr. 385'575.50 [ohne offene Unterhaltsschulden und "weitere Schulden"], Beklagte: Aktiven von Fr. 17'405.45 bei Passiven von Fr. 35'040.05). Die Vorinstanz erklärte (deshalb) die Parteien "mit Ausnahme der offenen Unterhaltsschulden (Stand per Juli 2023: CHF 53'882.65 / Stand per Urteilsdatum unbekannt)" als güterrechtlich auseinandergesetzt.