Inwieweit Wertveränderungen, die nach dem Erlass des weitergezogenen erstinstanzlichen Urteils eingetreten sind, noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Novenrecht (vgl. STECK/FANKHAUSER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 7 zu Art. 214 ZGB).