Die Vermögensgegenstände sind dabei – unter Vorbehalt vorliegend nicht interessierender landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 212/213 ZGB) – zum Verkehrswert einzusetzen. Massgebend für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Findet die Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Verfahren statt, ist der Tag des Urteils massgebend. Inwieweit Wertveränderungen, die nach dem Erlass des weitergezogenen erstinstanzlichen Urteils eingetreten sind, noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Novenrecht (vgl. STECK/FANKHAUSER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.