im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (im Falle der Scheidung ist die Einreichung der Scheidungsklage massgebend, Art. 204 ZGB) gegebenen Errungenschaft einschliesslich der (nach Art. 208 ZGB) hinzuzurechnenden Vermögenswerte und der Ersatzforderungen (gemäss Art. 209 ZGB), der nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt (Art. 210 ZGB). Übersteigen die Schulden (Passiven) die Aktiven, ist ein Rückschlag gegeben, der im Gegensatz zu einem Vorschlag nicht berücksichtigt wird (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Die Vermögensgegenstände sind dabei – unter Vorbehalt vorliegend nicht interessierender landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 212/213 ZGB) – zum Verkehrswert einzusetzen.