9. Güterrecht 9.1. Die Parteien unterstehen unbestrittenermassen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG). Für die gesetzlichen Grundlagen der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann wiederum auf die ausführlichen und korrekten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. dessen E. 5.4). An dieser Stelle sei lediglich Folgendes wiederholt: Bei Auflösung des Güterstandes steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art.