Dieser Betrag liegt immerhin Fr. 750.00 bzw. sogar über Fr. 2'300.00 über dem oben für die Geschäftsjahre 2020-2022 bzw. 2021/2022 ermittelten realisierbaren Reingewinn. Da sodann die von der Vorinstanz ausgehend von einem klägerischen Einkommen von Fr. 6'500.00 angestellten Unterhaltsberechnungen als solche einzig vom Kläger gerügt, allerdings – wie bereits erwähnt (E. 8.3.2) – nur eventualiter für den Fall, dass – wie von der Beklagten mit Berufung verlangt – ein höheres Einkommen angerechnet würde, kann eine weitergehende Überprüfung der Unterhaltsberechnungen unterbleiben, und die Berufung der Beklagten ist insoweit abzuweisen.