8.5. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Kläger ab Januar 2026 ermessensweise nur noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'500.00 angerechnet hat. Dieser Betrag liegt immerhin Fr. 750.00 bzw. sogar über Fr. 2'300.00 über dem oben für die Geschäftsjahre 2020-2022 bzw. 2021/2022 ermittelten realisierbaren Reingewinn.