Dieser Investitionsbedarf steht im Übrigen mutmasslich zumindest teilweise in einem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des zwecks Zahlung des Unternehmenskaufs (Aktien) von den Verkäufern gewährten Darlehens (Klagebeilage 17). Denn schon bis und mit dem ersten Verlustjahr 2021 reichte der vom Kläger bezogene und in den Lohnausweisen (Beilagen 5-8 der klägerischen Eingabe vom 4. August 2023) deklarierte Lohn offenbar nicht aus, um neben der Lebenshaltung die monatliche Darlehensamortisation von Fr. 5'000.00 (zuzüglich Prämie der Risikoversicherung) (vgl. E. 7) zu bestreiten.