Dezember 2022) und des Anlagevermögens (von Fr. 98'000.00 2018 auf Fr. 65'803.00 2022) erscheint durchaus glaubhaft, dass die vom Kläger gekaufte AA._____ einen Investitionsbedarf aufweist, zuerst beim Fahrzeugpark und nun bei den Gerüsten (vgl. einerseits Klageantwort, wo die Beobachtung der Beklagten festgehalten ist, dass ab 2016 "viel investiert [Lastwagen {gemäss den vom Kläger mit Eingabe vom 4. August 2023 als Beilagen 1-4 verurkundeten Jahresabschlüssen offenbar geleast und nicht gekauft, weil bei den Aktiven unter der Position Fahrzeuge lediglich von 2020 auf 2021 eine Zunahme von Fr. 600.00 auf Fr. 22'200.00 zu - 43 -